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Wichtig!

Änderung bei Bargeldeinzahlungen ab dem 8. August 2021 

Wichtig!

Änderung bei Bargeldeinzahlungen ab dem 8. August 2021 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verlangt bei Bareinzahlungen von mehr als
10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.

Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bargeldeinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.

  1. Bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro müssen wir Sie daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet.
  2. Zahlen Sie ab dem 8. August 2021 mehr als 10.000 Euro am Automaten ein, melden wir uns nach wenigen Tagen persönlich bei Ihnen, sofern nicht direkt bei Einzahlung ein Beleg vorgelegt wurde.
  3. Edelmetall- und Sortenankauf werden über unseren Vertragspartner BayernLB abgewickelt. Ein entsprechender Herkunftsnachweis ist hierbei bereits ab einem Betrag von 2.500 EUR erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen.

 

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Melde­verpflichtungen des Geldwäsche­gesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben. Nähere Informationen zu der Nachweispflicht finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin, Besonderer Teil für Kreditinstitute, ab Seite 4.

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